ausgleich ist aber auch stets zu beachten, dass eine behinderte Person durch die besondere Prüfungsausgestaltung gegenüber den übrigen Kandidatinnen und Kandidaten nicht bevorzugt werden darf. Ziel der Massnahmen in der Prüfungsausgestaltung ist allein der Ausgleich der aus der Behinderung (vorliegend Lese-Rechtschreibschwäche) resultierenden Schlechterstellung, nicht aber eine Besserstellung gegenüber den übrigen Kandidatinnen und Kandidaten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011, S. 4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2014 A832/2014, S. 10; Wegleitung