Wer durch ein Gemeinwesen in diesem Sinn benachteiligt wird, kann beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass das Gemeinwesen die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt (Art. 8 Abs. 2 BehiG). Unter dem Vorbehalt des Verhältnismässigkeitsprinzips muss auf die spezifischen Bedürfnisse von behinderten Personen Rücksicht genommen werden, sofern dies im konkreten Fall möglich ist. Menschen mit Behinderungen haben somit nach dem BehiG gegenüber Gemeinwesen den Anspruch darauf, dass die Prüfungsmodalitäten ihren behinderungsbedingten Bedürfnissen angepasst werden (vgl. Bundesgerichtsurteil 2C_974/2014 vom 27. April 2015, S. 5; BVGE 2008/26 Erw.