Mitschüler und Mitschülerinnen den fachlichen Abschluss zu erreichen. Nicht um einen Nachteilsausgleich im Sinne des BehiG handelt es sich, wenn die fachlichen Anforderungen herabgesetzt werden (vgl. IRIS GLOCKENGIESSER in: Schweizerische Zeitschrift für Heilpädagogik, Jg. 20, 5/2014, S. 20 ff.; Bundesgerichtsurteil 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011, S. 4). Der Staat ist nicht verpflichtet, sämtliche faktischen Ungleichheiten zu beheben. Dies schlägt sich auch in der Möglichkeit nieder, bestimmte Berufe zu ergreifen. Es gibt bestimmte Berufe und Ausbildungen, die besondere Eigenschaften und Fähigkeiten erfordern, die nicht alle Menschen im gleichen Masse besitzen.