2.2 Die Legasthenie stellt eine Behinderung dar. Behinderungen sind besondere persönliche Eigenschaften, welche die betroffenen Kandidatinnen und Kandidaten gegenüber nicht-behinderten Lernenden bei einer Prüfung benachteiligen. Die erforderlichen Massnahmen für einen Nachteilsausgleich sind individuell auszugestalten, weil Art und Grad von Behinderung vielfältig sein können. Mit positiven formalen Ausgleichsmassnahmen wird den persönlichen Nachteilen einer behinderten Person bei einer Prüfung Rechnung getragen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7914/2007 vom 15. Juli 2008, S. 9, Urteil des Bundesgerichts 2C_974/2014 vom 27. April 2015 E. 3.4).