Sie sorgen für einen ausreichenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen Grundschulunterricht, der obligatorisch ist und allen Kindern offen steht (Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV). Dieser gewährleistet auch für Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung einen Anspruch auf einen ihren individuellen Fähigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten angepassten Unterricht. Gemäss Art. 20 Abs. 1 BehiG sorgen die Kantone dafür, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundschulung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen angepasst ist.