vielmehr regelt dieses Abkommen lediglich das Verhältnis zwischen den Kantonen untereinander. 1.2 (…) Gemäss Anhang II des RSA ist die Kantonsschule B. auf der Liste im RSA aufgeführt (…). Da die Beschwerdeführerin in D. wohnt, wäre sie berechtigt, die Kantonsschule in B. zu besuchen, sofern der Kanton Aargau eine Kostengutsprache erteilt. 1.3 (…) 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung. Nach Art. 8 Abs. 4 BV sieht das Gesetz Massnahmen zur Beseitigung von Nachteilen der Behinderten vor.