gemäss Anhang I für den ausserkantonalen Schulbesuch geleistet, wenn die Bewilligung durch den Wohnsitzkanton erteilt worden ist. Die ausserkantonalen Auszubildenden auf der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe werden vom Standortkanton nur aufgenommen, sofern sie die Aufnahmebestimmungen des Standort- und des Wohnsitzkantons erfüllen (Art. 5 Abs. 3 RSA). Im Anhang II werden die beitragsberechtigten Schulen und Ausbildungsgänge aufgelistet (Art. 6 Abs. 1 RSA). Das RSA räumt den Auszubildenden keine direkte Ansprüche auf staatliche Leistungen ein; vielmehr regelt dieses Abkommen lediglich das Verhältnis zwischen den Kantonen untereinander.