Luzern, Solothurn, Wallis und Zürich über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen vom 23. November 2007 (RSA 2009) regelt das Abkommen den interkantonalen Zugang, die Stellung der Auszubildenden und die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Auszubildenden leisten für die Kindergärten, Volksschulen, allgemein bildenden Schulen auf der Sekundarstufe II sowie die vom Bund nicht anerkannten tertiären Bildungsgänge. Gemäss Art. 5 Abs. 1 RSA werden nur Kantonsbeiträge gemäss Anhang I für den ausserkantonalen Schulbesuch geleistet, wenn die Bewilligung durch den Wohnsitzkanton erteilt worden ist.