dies hätte aber bedeutet, dass X. keine Bewertung im Zeugnis erhalten und kein Gymnasium hätte besuchen können. In den beiden letzten Semestern der Bezirksschule sowie in der Bezirksschulabschlussprüfung erreichte X. einen Notendurchschnitt von 4.6 und verpasste damit den für den Übertritt in ein aargauisches Gymnasium erforderlichen Notendurchschnitt von 4.7 um eine Zehntelsnote. Seit August 2015 besucht X. deshalb das Gymnasium in B. im Nachbarkanton C. und beantragt die Schulgeldübernahme für den Besuch der auswärtigen Schule durch den Kanton Aargau. Im Gymnasium B. erhält X. Nachteilsausgleichsmassnahmen. Aus den Erwägungen