X. besuchte die Bezirksschule in A. Obwohl ein Fachpsychologe des Schulpsychologischen Dienstes der Abteilung Volksschule des BKS bereits in der Primarschule eine schwere Lese-Recht- schreibschwäche diagnostiziert hatte und X. in der Folge Legasthe- nie-Unterricht erhielt, gewährte ihr die Schulleitung A. keine weitere Unterstützung wie Nachteilsausgleichsmassnahmen, sondern bot ihr lediglich eine individuelle Lernzielvereinbarung mit Notenbefreiung an; dies hätte aber bedeutet, dass X. keine Bewertung im Zeugnis erhalten und kein Gymnasium hätte besuchen können.