Eine korrekte Bewertung der schulischen Leistungen des Beschwerdeführers kann nur erfolgen, wenn er die Prüfungen nochmals ablegt und ihm dabei nachteilsausgleichenden Massnahmen gewährt werden. 11. Gestützt auf die gemachten Ausführungen wird es dem Beschwerdeführer gestattet, die Prüfungen in den Fächern (…), die während des 5. Semesters mit einer ungenügenden Note bewertet wurden, zu wiederholen. Als Nachteilsausgleich sind dem Beschwerdeführer auf seinen Wunsch hin die Prüfungsfragen vorzulesen und die Rechtschreibung nicht zu bewerten.