430 Verwaltungsbehörden 2016 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente hinsichtlich der verlangten Notenkorrektur sind nicht genügend substantiiert und vermögen nicht zu überzeugen. Zudem wäre eine nachträgliche Notenanhebung durch die Beschwerdeinstanz wegen des nicht gewährten Nachteilsausgleichs willkürlich und rechtsungleich. Eine korrekte Bewertung der schulischen Leistungen des Beschwerdeführers kann nur erfolgen, wenn er die Prüfungen nochmals ablegt und ihm dabei nachteilsausgleichenden Massnahmen gewährt werden.