430 Verwaltungsbehörden 2016 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente hinsicht- lich der verlangten Notenkorrektur sind nicht genügend substantiiert und vermögen nicht zu überzeugen. Zudem wäre eine nachträgliche Notenanhebung durch die Beschwerdeinstanz wegen des nicht ge- währten Nachteilsausgleichs willkürlich und rechtsungleich. Eine korrekte Bewertung der schulischen Leistungen des Beschwerdefüh- rers kann nur erfolgen, wenn er die Prüfungen nochmals ablegt und ihm dabei nachteilsausgleichenden Massnahmen gewährt werden. 11. Gestützt auf die gemachten Ausführungen wird es dem Be- schwerdeführer gestattet, die Prüfungen in den Fächern (…), die während des 5. Semesters mit einer ungenügenden Note bewertet wurden, zu wiederholen. Als Nachteilsausgleich sind dem Beschwer- deführer auf seinen Wunsch hin die Prüfungsfragen vorzulesen und die Rechtschreibung nicht zu bewerten. Somit wird der Antrag um Wiederholung der ungenügenden Prüfungen des 5. Semesters gutge- heissen, die Minimalanträge und die ergänzenden Anträge jedoch abgelehnt. Des Weiteren wird der Nachteilsausgleich nicht in der Art und Weise gewährt, wie vom Beschwerdeführer gewünscht. Die Beschwerde wird folglich teilweise gutgeheissen. 12. Gemäss Art. 10 BehiG sind die Verfahren nach Art. 7 und 8 Be- hiG, das heisst die Verfahren, welche sich auf die Beseitigung oder Unterlassung einer echten oder vermeintlichen Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung durch ein Gemeinwesen richten, unentgeltlich. Daher sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben. 81 Art. 8 Abs. 2 und 4 BV; Art. 8 Abs. 2 BehiG Menschen mit Behinderung haben nach dem BehiG gegenüber den Ge- meinwesen Anspruch darauf, dass die Prüfungsmodalitäten ihren behin- derungsbedingten Bedürfnissen angepasst werden. Trotz festgestellter schwerer Lese-Rechtschreibschwäche gewährte die Schulleitung der Be- 2016 Schulrecht 431 zirksschule der Beschwerdeführerin keine Nachteilsausgleichsmassnah- men und verletzte damit die Ansprüche der Beschwerdeführerin aus dem Behindertengleichstellungsgesetz. Aus dem Entscheid des Regierungsrates vom 8. Juni 2016 i.S. X. gegen die Verfügung des Departements Bildung, Kultur und Sport (Abteilung Berufsbil- dung und Mittelschule) vom 31. Juli 2015 (RRB Nr. 2016-000600). Sachverhalt (gekürzt) X. besuchte die Bezirksschule in A. Obwohl ein Fachpsycho- loge des Schulpsychologischen Dienstes der Abteilung Volksschule des BKS bereits in der Primarschule eine schwere Lese-Recht- schreibschwäche diagnostiziert hatte und X. in der Folge Legasthe- nie-Unterricht erhielt, gewährte ihr die Schulleitung A. keine weitere Unterstützung wie Nachteilsausgleichsmassnahmen, sondern bot ihr lediglich eine individuelle Lernzielvereinbarung mit Notenbefreiung an; dies hätte aber bedeutet, dass X. keine Bewertung im Zeugnis er- halten und kein Gymnasium hätte besuchen können. In den beiden letzten Semestern der Bezirksschule sowie in der Bezirksschulab- schlussprüfung erreichte X. einen Notendurchschnitt von 4.6 und verpasste damit den für den Übertritt in ein aargauisches Gymnasium erforderlichen Notendurchschnitt von 4.7 um eine Zehntelsnote. Seit August 2015 besucht X. deshalb das Gymnasium in B. im Nachbar- kanton C. und beantragt die Schulgeldübernahme für den Besuch der auswärtigen Schule durch den Kanton Aargau. Im Gymnasium B. er- hält X. Nachteilsausgleichsmassnahmen. Aus den Erwägungen 1.1 (…) Gemäss Art. 1 des Regionalen Schulabkommens zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Freiburg, 432 Verwaltungsbehörden 2016 Luzern, Solothurn, Wallis und Zürich über die gegenseitige Aufnah- me von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen vom 23. No- vember 2007 (RSA 2009) regelt das Abkommen den interkantonalen Zugang, die Stellung der Auszubildenden und die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Auszubildenden leisten für die Kindergär- ten, Volksschulen, allgemein bildenden Schulen auf der Sekundar- stufe II sowie die vom Bund nicht anerkannten tertiären Bildungs- gänge. Gemäss Art. 5 Abs. 1 RSA werden nur Kantonsbeiträge ge- mäss Anhang I für den ausserkantonalen Schulbesuch geleistet, wenn die Bewilligung durch den Wohnsitzkanton erteilt worden ist. Die ausserkantonalen Auszubildenden auf der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe werden vom Standortkanton nur aufgenommen, sofern sie die Aufnahmebestimmungen des Standort- und des Wohnsitzkan- tons erfüllen (Art. 5 Abs. 3 RSA). Im Anhang II werden die beitrags- berechtigten Schulen und Ausbildungsgänge aufgelistet (Art. 6 Abs. 1 RSA). Das RSA räumt den Auszubildenden keine direkte Ansprüche auf staatliche Leistungen ein; vielmehr regelt dieses Abkommen le- diglich das Verhältnis zwischen den Kantonen untereinander. 1.2 (…) Gemäss Anhang II des RSA ist die Kantonsschule B. auf der Liste im RSA aufgeführt (…). Da die Beschwerdeführerin in D. wohnt, wäre sie berechtigt, die Kantonsschule in B. zu besuchen, so- fern der Kanton Aargau eine Kostengutsprache erteilt. 1.3 (…) 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung. Nach Art. 8 Abs. 4 BV sieht das Gesetz Massnahmen zur Beseiti- gung von Nachteilen der Behinderten vor. Gestützt darauf wurde das am 1. Januar 2004 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Beseiti- gung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Be- hindertengleichstellungsgesetz, BehiG) vom 13. Dezember 2002 er- lassen. Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich 2016 Schulrecht 433 oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei oh- ne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist (Art. 2 Abs. 2 BehiG). Angemessene Massnahmen zum Ausgleich von Benachteiligungen der Behinderten stellen keine Ungleichbe- handlung nach Art. 8 Abs. 1 BV dar (Art. 5 Abs. 2 BehiG). Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 BV). Sie sorgen für einen ausreichenden, an öffentlichen Schulen un- entgeltlichen Grundschulunterricht, der obligatorisch ist und allen Kindern offen steht (Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV). Dieser gewähr- leistet auch für Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung einen Anspruch auf einen ihren individuellen Fähigkeiten und Entwick- lungsmöglichkeiten angepassten Unterricht. Gemäss Art. 20 Abs. 1 BehiG sorgen die Kantone dafür, dass behinderte Kinder und Jugend- liche eine Grundschulung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnis- sen angepasst ist. Für behinderte Kinder ist es im Rahmen des ausrei- chenden Grundschulunterrichts regelmässig notwendig, einen höhe- ren Aufwand zu betreiben, um ihre behinderungsbedingten Nachteile auszugleichen, damit sie eine Chancengleichheit erhalten (vgl. BGE 141 I 15, 138 I 169, 134 I 108, 130 I 354, 129 I 39, Urteil 2C_864/2010 vom 24. März 2011, 2C_590/2014 vom 4. Dezember 2014). Im Rahmen dieser Grundsätze verfügen die Kantone über ei- nen erheblichen Gestaltungsspielraum (Art. 46 Abs. 3 BV). 2.2 Die Legasthenie stellt eine Behinderung dar. Behinderungen sind besondere persönliche Eigenschaften, welche die betroffenen Kandidatinnen und Kandidaten gegenüber nicht-behinderten Lernen- den bei einer Prüfung benachteiligen. Die erforderlichen Massnah- men für einen Nachteilsausgleich sind individuell auszugestalten, weil Art und Grad von Behinderung vielfältig sein können. Mit posi- tiven formalen Ausgleichsmassnahmen wird den persönlichen Nach- teilen einer behinderten Person bei einer Prüfung Rechnung getragen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7914/2007 vom 15. Juli 2008, S. 9, Urteil des Bundesgerichts 2C_974/2014 vom 27. April 2015 E. 3.4). Die betroffene Person muss jedoch fähig sein, wie ihre 434 Verwaltungsbehörden 2016 Mitschüler und Mitschülerinnen den fachlichen Abschluss zu errei- chen. Nicht um einen Nachteilsausgleich im Sinne des BehiG handelt es sich, wenn die fachlichen Anforderungen herabgesetzt werden (vgl. IRIS GLOCKENGIESSER in: Schweizerische Zeitschrift für Heil- pädagogik, Jg. 20, 5/2014, S. 20 ff.; Bundesgerichtsurteil 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011, S. 4). Der Staat ist nicht verpflichtet, sämtliche faktischen Ungleichheiten zu beheben. Dies schlägt sich auch in der Möglichkeit nieder, bestimmte Berufe zu ergreifen. Es gibt bestimm- te Berufe und Ausbildungen, die besondere Eigenschaften und Fähig- keiten erfordern, die nicht alle Menschen im gleichen Masse besit- zen. Der blosse Umstand, dass einzelne Personen ohne ihr Verschul- den diese Fähigkeiten nicht haben, kann nicht dazu führen, dass die fachlichen Anforderungen gesenkt werden müssen (vgl. BGE 122 I 130; Bundesverwaltungsgerichtsurteil B-7914/2007 vom 15. Juli 2008, S. 16). 2.3 Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt nach Art. 2 Abs. 5 BehiG vor, wenn die Verwen- dung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendi- ger persönlicher Assistenz erschwert werden (lit. a) oder die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spe- zifischen Bedürfnissen behinderter Personen nicht angepasst sind (lit. b). Wer durch ein Gemeinwesen in diesem Sinn benachteiligt wird, kann beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass das Gemeinwesen die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt (Art. 8 Abs. 2 BehiG). Unter dem Vorbehalt des Verhältnismässig- keitsprinzips muss auf die spezifischen Bedürfnisse von behinderten Personen Rücksicht genommen werden, sofern dies im konkreten Fall möglich ist. Menschen mit Behinderungen haben somit nach dem BehiG gegenüber Gemeinwesen den Anspruch darauf, dass die Prüfungsmodalitäten ihren behinderungsbedingten Bedürfnissen an- gepasst werden (vgl. Bundesgerichtsurteil 2C_974/2014 vom 27. April 2015, S. 5; BVGE 2008/26 Erw. 4.5; Urteile des Bundes- verwaltungsgerichts B-5474/2013 vom 27. Mai 2014, Erw. 4.1.3, und A-832/2014 vom 20. August 2014, Erw. 6.2). Es soll der Nachteil wenn immer möglich positiv ausgeglichen werden. Beim Nachteils- 2016 Schulrecht 435 ausgleich ist aber auch stets zu beachten, dass eine behinderte Person durch die besondere Prüfungsausgestaltung gegenüber den übrigen Kandidatinnen und Kandidaten nicht bevorzugt werden darf. Ziel der Massnahmen in der Prüfungsausgestaltung ist allein der Ausgleich der aus der Behinderung (vorliegend Lese-Rechtschreibschwäche) resultierenden Schlechterstellung, nicht aber eine Besserstellung ge- genüber den übrigen Kandidatinnen und Kandidaten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011, S. 4; Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts vom 20. August 2014 A832/2014, S. 10; Wegleitung Nachteilsausgleich in Schule und Berufsbildung der In- terkantonalen Hochschule für Heilpädagogik, S. 6). Im Gegensatz zu Art. 35 Abs. 3 BBV vom 19. November 2003 oder zu den aargaui- schen Bestimmungen in § 26a der Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) vom 7. November 2007 oder § 3a der Verord- nung über die Promotion und die Maturität an den Mittelschulen (Maturitätsverordnung) vom 23. Juni 1999 wird der Nachteilsaus- gleich für die Bezirksschule in keinem Erlass explizit erwähnt. Die Gewährung von Nachteilsausgleichsmassnahmen ergibt sich jedoch aus der Bundesverfassung sowie aus dem Behindertengleichstel- lungsgesetz. Wie das Bundesgericht erkannte, könne die Anpassung des Prüfungsablaufs auf verschiedene Arten geschehen, wobei je- weils Art und Grad der Behinderung im Einzelfall zu betrachten sei. Meistens erfolgen Prüfungserleichterungen durch Prüfungszeitver- längerungen in einem angemessenen Umfang, durch Gewährung län- gerer Pausen, durch andere Prüfungsformen oder durch die Benut- zung eines Computers. Wenn die fachlichen Anforderungen aufgrund der Behinderungen angepasst werden müssen, handelt es sich dem- gegenüber nicht mehr um Nachteilsausgleichsmassnahmen, sondern um Lernzielanpassungen (vgl. Urteils des Bundesgerichts 2D_7/2011 vom 18. Mai 2011, E. 3.2.). Die Gewährung von Lernzielanpassun- gen werden allerdings nicht aus dem Diskriminierungsverbot abge- leitet (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2011.00573, S. 5). (…) 2.4 (…) 436 Verwaltungsbehörden 2016 (…) Die Eltern der Beschwerdeführerin gelangten von Anfang an mehrfach an die Schulleitung und an die Lehrpersonen und er- suchten um Hilfe wegen der Lese-Rechtschreibschwäche ihrer Toch- ter. Damit hat die Beschwerdeführerin ihre Pflicht erfüllt, die zustän- dige Behörde über die Behinderung und über die Erforderlichkeit von Ausgleichsmassnahmen zu informieren (vgl. Urteile des Bundes- gerichts 2D_7/2011 vom 19. Mai E. 3.3 und 4.6, 2C_974/2014 vom 27. April 2015 E. 3.4). Die Schulleitung A. stellte die Eltern der Be- schwerdeführerin jedoch lediglich vor die Wahl zwischen einem Schulbesuch mit Lernzielanpassung, der den Zugang zur Mittelschu- le verwehrt hätte, oder die Absolvierung der Prüfungen wie alle an- deren Schulkameradinnen und Schulkameraden, welche an keiner Behinderung wie Legasthenie leiden. (…) 2.5 (…) Die obigen Ausführungen zeigen, dass die Schulleitung A. den Ansprüchen der Beschwerdeführerin aus dem Behindertengleichstel- lungsgesetz nicht gebührend Rechnung getragen hat. Eine Korrektur der ausgebliebenen Nachteilsausgleichsmassnahmen für die Be- schwerdeführerin an der Bezirksschule A. ist nicht mehr möglich. Eine Annullation und Repetition der Bezirksschul-Abschlussprüfung macht vorliegend wenig Sinn, da die Beschwerdeführerin fast schon ein Jahr die Kantonsschule in B. besucht. Es liegen daher ausseror- dentliche Verhältnisse vor: Einerseits hat die Beschwerdeführerin in der Bezirksschul-Abschlussprüfung den erforderlichen Notendurch- schnitt für den Übertritt in die Mittelschule um eine Zehntelnote nicht erreicht; andererseits wurden an der Bezirksschule A. zu Un- recht keine Nachteilausgleichsmassnahmen gewährt, was sich auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt haben dürfte. Um eine weitere Be- nachteiligung der Beschwerdeführerin zu vermeiden, rechtfertigt es sich, ausnahmsweise die Kostengutsprache für den Besuch der Kan- tonsschule B. zu erteilen. (…) 2016 Gemeinderecht 437 III. Gemeinderecht 82 Einwohnerrat Ton- und Bildaufnahmen durch die Medienvertreter sind an den Sitzun- gen des Einwohnerrats grundsätzlich zulässig. Aus dem Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Gemeindeabteilung, vom 26. Mai 2016 in Sachen D. gegen die Einwohnerge- meinde E. (76169/25.1). Sachverhalt (Zusammenfassung) Am 4. Dezember 2015 fand in E. eine Einwohnerratssitzung statt. Das Filmteam von D. wollte von der öffentlichen Debatte Ton- und Bildaufnahmen machen. Dies wurde ihnen aufgrund der konkre- ten Verhältnisse sowie mit Verweis auf das Geschäftsreglement, wo- nach Tonbandaufnahmen der Verhandlungen generell untersagt seien, vom Büro des Einwohnerrats verweigert. Aus den Erwägungen 2. a) Das kantonale Recht bestimmt in § 26 GG, dass die Gemeinde- versammlung öffentlich ist. Der Vorsitzende kann aus wichtigen Gründen die Teilnahme nicht stimmberechtigter Personen untersa- gen. Die Presse hat in jedem Falle Zutritt. Nach § 51 GG gelten die Vorschriften über die Gemeinden mit Gemeindeversammlung auch für die Einwohnerratsgemeinden, soweit das Kapitel über die Einwohnerratsgemeinden keine Abweichungen davon enthält. Da das Gemeindegesetz für die Gemeinden mit Einwohnerrat keine eigene Regelung betreffend der Durchführung der Einwohnerratssitzungen