81 Art. 8 Abs. 2 und 4 BV; Art. 8 Abs. 2 BehiG Menschen mit Behinderung haben nach dem BehiG gegenüber den Gemeinwesen Anspruch darauf, dass die Prüfungsmodalitäten ihren behinderungsbedingten Bedürfnissen angepasst werden. Trotz festgestellter schwerer Lese-Rechtschreibschwäche gewährte die Schulleitung der Be-