12. Gemäss Art. 10 BehiG sind die Verfahren nach Art. 7 und 8 BehiG, das heisst die Verfahren, welche sich auf die Beseitigung oder Unterlassung einer echten oder vermeintlichen Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung durch ein Gemeinwesen richten, unentgeltlich. Daher sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben.