Als Nachteilsausgleich sind dem Beschwerdeführer auf seinen Wunsch hin die Prüfungsfragen vorzulesen und die Rechtschreibung nicht zu bewerten. Somit wird der Antrag um Wiederholung der ungenügenden Prüfungen des 5. Semesters gutgeheissen, die Minimalanträge und die ergänzenden Anträge jedoch abgelehnt. Des Weiteren wird der Nachteilsausgleich nicht in der Art und Weise gewährt, wie vom Beschwerdeführer gewünscht. Die Beschwerde wird folglich teilweise gutgeheissen. 12. Gemäss Art.