Der Regierungsrat greift auf Beschwerde hin in der Regel nur ein, wenn bei der Notengebung Verfahrensfehler vorgekommen sind, die sich auf die Zeugnisnoten auswirken können, oder wenn offensichtlich falsche Bewertungen vorgenommen worden sind oder sich die Behörden von Erwägungen haben leiten lassen, die keine – oder doch keine massgebliche – Rolle hätten spielen dürfen (Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung [ZBl] 86/1985, S. 326 ff.). Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich, dass sich auch das Bundesgericht bei der Überprüfung von Examensleitungen eine besondere Zurückhaltung auferlegt (BGE 121 I 225 ff., Erw. 4b; BGE 136 I 229 ff.