Jedoch auferlegt er sich bei Beschwerden gegen Übertritts-, Prüfungs- und Promotionsentscheide aus nahe liegenden Gründen einer gewissen Zurückhaltung. Wohl haben die Studierenden Anspruch darauf, dass ihre Leistungen und Fähigkeiten sachgerecht und unparteiisch beurteilt werden. Die Verantwortung für eine korrekte Beurteilung liegt aber in erster Linie bei den Lehrpersonen, Prüfungsorganen oder Promotionskonferenzen. Ihr Entscheid ist ein auf besonderer Sachkenntnis beruhendes Werturteil, das der Kontrolle durch eine Beschwerdeinstanz nur beschränkt zugänglich ist.