anzuheben (Erweiterte Anträge). Der Beschwerdeführer begründet seine Anträge hauptsächlich damit, dass ihm kein Nachteilsausgleich gewährt und er folglich benachteiligt worden sei. Im Übrigen habe der Lernstoff im Fach (…) nicht dem Prüfungsstoff entsprochen. Ausserdem bestünden begründete Zweifel an der Notengebung im Allgemeinen, was die Notenkorrektur im Fach (…) beweise. 10.2 Die Bauschule argumentiert vor allem, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Korrektur der Zeugnisnoten in keiner Weise substantiiert und dokumentiert seien.