Ebenfalls nicht zu gewähren ist ihm eine verbale Hilfe bei erschwertem Verständnis der Textaufgaben, da ihm dadurch Vorteile gegenüber seinen Mitstudierenden erwachsen könnten. Es stellt somit keine Diskriminierung dar, wenn er in den vorerwähnten Fächern keine Zeitzuschläge erhält, ihm die Fragen jedoch vorgelesen werden und die Rechtschreibung nicht bewertet wird (vgl. Regierungsratsbeschluss Nr. 2015-000445 vom 6. Mai 2015). 10. 10.1 Der Beschwerdeführer verlangt eine Notenkorrektur in den Fächern (…) auf mindestens die Note 4,0 (Minimalanträge).