Der Beschwerdeführer muss somit wie die anderen Studierenden in der Lage sein, unter den ordentlichen Bedingungen die Prüfungen, die während des Semesters abzulegen sind, in den vorgenannten Fächern ablegen zu können, ohne die Gewährung eines Zeitzuschlags. Im Gegensatz zu einer Aufnahmeprüfung kann er sich für die Prüfungen genauestens vorbereiten, wird doch geprüft, ob er den behandelten Lernstoff begriffen hat. Ebenfalls nicht zu gewähren ist ihm eine verbale Hilfe bei erschwertem Verständnis der Textaufgaben, da ihm dadurch Vorteile gegenüber seinen Mitstudierenden erwachsen könnten.