9.3 9.3.1 Die erforderlichen Massnahmen für einen Nachteilsausgleich sind individuell auszugestalten, weil Art und Grad von Behinderung vielfältig sein können. Mit positiven Ausgleichsmassnahmen wird den persönlichen Nachteilen einer behinderten Person bei einer Prüfung Rechnung getragen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7914/2007 vom 15. Juli 2008 E. 4). Der Beschwerdeführer muss jedoch fähig sein, wie seine Mitstudierenden den fachlichen Abschluss zu erreichen. Nicht um einen Nachteilsausgleich handelt es sich, wenn die fachlichen Anforderungen herabgesetzt werden (vgl. IRIS GLOCKENGIESSER: Schweizerische Zeitschrift für Heilpädagogik, Jg. 20, 5/2014, S. 20 ff.;