9. 9.1 Die gebotene formale Anpassung des Prüfungsablaufs an spezifische Behinderungssituationen kann auf verschiedene Arten geschehen, wobei jeweils Art und Grad der Behinderung zu berücksichtigen sind. In Betracht kommen dabei namentlich Prüfungszeitverlängerungen, längere oder zusätzliche Pausen, eine stärkere Prüfungsgliederung, die Abnahme der Prüfung in mehreren Etappen, andere Prüfungsformen oder die Benutzung eines Computers (Bundesgerichtsurteil 2C_974/2014 vom 27. April 2015 E. 3.4). Im Merkblatt des SBFI betreffend Nachteilsausgleich bei höheren Fachprüfungen sind die Prüfungsmodalitäten aufgelistet.