Infolge des fehlenden Nachteilsausgleichs ist auch sein Anspruch auf eine formale Anpassung der an der Bauschule abzulegenden Prüfungen aus dem verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV verletzt. Infolgedessen, hat die Bauschule dafür zu sorgen, dass der Beschwerdeführer die Prüfungen des 5. Semesters in den Fächern (…), die mit einer ungenügenden Note bewertet wurden, so rasch als möglich unter Bedingungen absolvieren beziehungsweise wiederholen kann, welche seine Behinderung berücksichtigen (Bundesgerichtsurteil 2C_974/2014 vom 27. April 2015 E. 3.2 und E. 4.4.3 und 4.4.4).