Da ihm trotz seiner fachärztlich diagnostizierten Behinderung keine Geltendmachung eines Nachteilsausgleichs ermöglicht wurde und er deshalb keinen Gebrauch von nachteilsausgleichenden Massnahmen machen konnte, liegt eine unzulässige Benachteiligung gemäss Art. 2 Abs. 5 BehiG vor (vgl. Ziffer 4.1). Infolge des fehlenden Nachteilsausgleichs ist auch sein Anspruch auf eine formale Anpassung der an der Bauschule abzulegenden Prüfungen aus dem verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV verletzt.