Wie im Zwischenergebnis gemäss Ziffer 7.5 hiervor festgehalten, kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, dass er kein rechtsgenügliches Gesuch um Gewährung von nachteilsausgleichenden Massnahmen stellte. Da ihm trotz seiner fachärztlich diagnostizierten Behinderung keine Geltendmachung eines Nachteilsausgleichs ermöglicht wurde und er deshalb keinen Gebrauch von nachteilsausgleichenden Massnahmen machen konnte, liegt eine unzulässige Benachteiligung gemäss Art. 2 Abs. 5 BehiG vor (vgl. Ziffer 4.1).