recht auf einen Nachteilsausgleich. Gemäss Merkblatt der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule muss einem Gesuch um Nachteilsausgleich ein aktuelles Gutachten oder Arztzeugnis einer ärztlichen oder fachpsychologischen Person beigelegt werden. Diese Bescheinigung darf nicht älter als drei Jahre sein und die beeinträchtigenden Auswirkungen der Behinderung auf die Prüfungssituationen müssen darin nachgewiesen werden. Inhaltlich ähnliche Ausführungen zur ärztlichen Bescheinigung enthält das Merkblatt des SBFI. 5.2 (…) 6. (…) 7. 7.1- 7.5 (…) 8. 8.2 (…) 8.3 Wie im Zwischenergebnis gemäss