Im Bereich des schulischen Unterrichts können die Schulleitungen mit den Lernenden Vereinbarungen über Massnahmen zum Nachteilsausgleich abschliessen. Kommt keine Vereinbarung zustande, fällt die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule einen Entscheid. In der Verordnung über die Schweizerische Bauschule Aarau (SBA) vom 7. November 2007 (SAR 422.241) findet sich keine Regelung hinsichtlich des Nachteilsausgleichs. Jedoch besagt § 8 der vorerwähnten Verordnung, dass die Regelungen der VBW zur Anwendung gelangen, sofern die Verordnung SBA keine besonderen Bestimmungen enthält. § 26a VBW ist somit für die Bauschule und ihre Studierenden massgebend. Die Abteilung Berufsbildung und