1 Lernende mit Behinderung, bei denen die damit verbundenen Funktionsstörungen ärztlich beziehungsweise fachpsychologisch nachgewiesen sind, haben Anspruch auf einen angemessenen Nachteilsausgleich. 2 Die betreffenden Nachweise sind rechtzeitig vor Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs im Hinblick auf Promotionsentscheide und Prüfungen zu erbringen. 3 Über Art und Umfang der Massnahmen zum Nachteilsausgleich entscheidet die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule. 4 Im Bereich des schulischen Unterrichts können die Schulleitungen mit den Lernenden Vereinbarungen über Massnahmen zum Nachteilsausgleich abschliessen.