35 Abs. 3 der Verordnung über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) vom 19. November 2003 (SR 412.101) ist verankert, dass Kandidaten oder Kandidatinnen mit Behinderungen für die Abschlussprüfungen der beruflichen Grundbildung Prüfungserleichterungen zu gewähren sind. Dies erfolgt in Form von besonderen Hilfsmitteln oder der Gewährung von mehr Zeit. Sowohl für Berufsprüfungen als auch für höhere Fachprüfungen finden sich keine entsprechenden Bestimmungen in der BBV.