b und c des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) vom 13. Dezember 2002 (SR 412.10) trägt die Berufsfachschule mit speziellen Angeboten den Bedürfnissen von Personen mit Lernschwierigkeiten Rechnung. Des Weiteren fördert sie durch entsprechende Bildungsangebote und Bildungsformen die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen. In Art. 35 Abs. 3 der Verordnung über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) vom 19. November 2003 (SR 412.101) ist verankert, dass Kandidaten oder Kandidatinnen mit Behinderungen für die Abschlussprüfungen der beruflichen Grundbildung Prüfungserleichterungen zu gewähren sind.