oder die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind (lit. b). Wer durch das Gemeinwesen im Sinne von Art. 2 Abs. 5 BehiG benachteiligt wird, kann beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass das Gemeinwesen die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt (Bundesgerichtsurteil 2C_974/2014 vom 27. April 2015 E. 3.1 und 3.2). Gemäss Art. 21 Abs. 2 lit. b und c des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) vom 13. Dezember 2002 (SR 412.10) trägt die Berufsfachschule mit speziellen Angeboten den Bedürfnissen von Personen mit Lernschwierigkeiten Rechnung.