Auch eine Öffnung des Mittelteils kann im vereinfachten Verfahren beurteilt werden, wobei in diesem Fall der Gemeinderat zu entscheiden hätte, ob je nach Lösung nicht auch noch weitere Nachbarn als die unmittelbar östlich angrenzenden Beschwerdeführenden einzubeziehen wären (etwa die Eigentümerschaft der Parzelle 100 im Westen). Angesichts der praktisch maximalen Ausschöpfung der zulässigen Ausnützung und der verhaltenen Zustimmung zum Projekt im Fachbericht sind die Projektanpassungen dem Gutachter vorzulegen, der die Einhaltung der Gestaltungskriterien von Arealüberbauungen zu prüfen hat (§ 8 Abs. 1 Satz 3 BO).