408 Verwaltungsbehörden 2016 neu zu entscheiden hat, ist dann nicht nur an das Dispositiv, sondern auch an die entsprechenden Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden (vgl. VGE IV/45 vom 26. Juni 2008, S. 7; BGE 135 III 334 ff.). Die Vorinstanz kann nur zusätzliche Rechtsgründe und Tatsachen, zu denen sich die rückweisende Rechtsmittelinstanz nicht geäussert hat, in Betracht ziehen (VGE III/10 vom 16. März 2007, S. 5 mit Hinweisen). Vorliegend kann eine Reduktion der Überdachung der Terrasse auf Ebene 2 um 40 cm im vereinfachten Verfahren bewilligt werden.