408 Verwaltungsbehörden 2016 neu zu entscheiden hat, ist dann nicht nur an das Dispositiv, sondern auch an die entsprechenden Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden (vgl. VGE IV/45 vom 26. Juni 2008, S. 7; BGE 135 III 334 ff.). Die Vorinstanz kann nur zusätzliche Rechtsgründe und Tatsachen, zu denen sich die rückweisende Rechtsmittelinstanz nicht geäussert hat, in Betracht ziehen (VGE III/10 vom 16. März 2007, S. 5 mit Hinweisen). Vorliegend kann eine Reduktion der Überdachung der Terrasse auf Ebene 2 um 40 cm im vereinfachten Verfahren bewilligt werden. Auch eine Öffnung des Mittelteils kann im vereinfachten Verfahren beurteilt werden, wobei in diesem Fall der Gemeinderat zu entschei- den hätte, ob je nach Lösung nicht auch noch weitere Nachbarn als die unmittelbar östlich angrenzenden Beschwerdeführenden einzube- ziehen wären (etwa die Eigentümerschaft der Parzelle 100 im Wes- ten). Angesichts der praktisch maximalen Ausschöpfung der zulässi- gen Ausnützung und der verhaltenen Zustimmung zum Projekt im Fachbericht sind die Projektanpassungen dem Gutachter vorzulegen, der die Einhaltung der Gestaltungskriterien von Arealüberbauungen zu prüfen hat (§ 8 Abs. 1 Satz 3 BO). 77 Art. 24c und 27a RPG; § 12 HSD Art. 24c RPG bedarf an sich keiner kantonalen Ausführungsgesetzge- bung mehr. Art. 27a RPG lässt aber ausdrücklich zu, dass auf dem Weg der kantonalen Gesetzgebung einschränkende Bestimmungen zu Art. 24c RPG erlassen werden. Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 20. Januar 2016 i.S. Z. gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung für Baubewilligungen)/Gemeinderats M. (RRB Nr. 2016-000048). 2016 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 409 Aus den Erwägungen 2.2.1 Art. 24c RPG besagt, dass bestimmungsgemäss nutzbare Bau- ten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkon- form sind, in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt werden (Abs. 1). Sie können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teil- weise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, so- fern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind (Abs. 2). In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten (Abs. 5). Da die Liegenschaft der Be- schwerdeführerin seinerzeit rechtmässig erstellt worden ist, geniesst sie grundsätzlich Besitzstandsschutz. Dieser bedarf an sich keiner kantonalen Ausführungsgesetzgebung mehr (VGE III/115 vom 15. November 2001, S. 11; BGE 127 II 218 f.). Art. 27a RPG lässt aber ausdrücklich zu, dass auf dem Weg der kantonalen Gesetz- gebung einschränkende Bestimmungen zu Art. 24c RPG erlassen werden. Der Kanton hat von dieser Möglichkeit für bestimmte Schutzgebiete Gebrauch gemacht, so unter anderem zum Schutz des Rheinufers, des Reussufers, der Lägern und des Hallwilersees (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2011 [WBE.2011.165] i.S. C.M., Erw. 5.2). Daraus folgt, dass für die Frage der nachträglichen Bewilligungsfähigkeit der Einfriedung aus Granitplatten und Holzpfosten der den bundesrechtlichen Besitz- standsschutz einschränkende § 12 HSD zur Anwendung gelangt. Dies wird auch seitens der Beschwerdeführerin anerkannt (vgl. …). Gemäss § 12 HSD dürfen bestehende Bauten und Anlagen in der Schutzzone, die den Vorschriften dieses Dekretes widersprechen, nur unterhalten und zeitgemäss erneuert werden. 78 Art. 16a RPG; Art. 34 Abs. 4 RPV Die Frage der Notwendigkeit der Erstellung oder der Veränderung einer Baute oder Anlage ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Die Erfah-