Der mandatierte Rechtsanwalt sei Experte seines Fachs. Es liege daher eine gesetzliche Grundlage für die Überwälzung der externen Rechtsberatungskosten vor. Dr. H. wurde von der Einwohnergemeinde als Rechtsanwalt mandatiert. Er vertritt damit die Interessen der Gemeinde. In den Akten befindet sich kein Hinweis dafür, dass Rechtsanwalt H. als Gutachter oder Experte bestellt worden wäre. Die Einwohnergemeinde R. beauftragte damit Dr. H. nur, die Interessen der Gemeinde (gegen diejenigen der gesuchstellenden Personen) zu vertreten. Dr. H.