Die konsequente Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet (Art. 75 Abs. 1 BV) kann auch garantiert werden, wenn der Gemeinderat Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen nur mit Zustimmung der kantonalen Behörde bewilligen darf (§ 63 lit. e BauG). 2015 Verwaltungsbehörden 420