Da der Kanton Aargau sich dafür entschieden hat, den Gemeinderat als zuständig zu erklären, die Baubewilligung auch bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen zu erteilen (§ 59 Abs. 1 BauG), steht es diesem von der Zuständigkeit her auch offen, bei Vorliegen einer kantonalen Zustimmung, die Baubewilligung zu verweigern. Die Belassung eines möglichst weiten Entscheidungsspielraums bei den Gemeinden entspricht denn auch dem verfassungsrechtlichen Subsidiaritätsprinzip (Art. 5a BV und § 106 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980) und ist daher nicht zu beanstanden. Die konsequente Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet (Art.