DANIELA IVANOV, Die Harmonisierung des Baupolizeirechts unter Einbezug der übrigen Baugesetzgebung – aktuelle Rechtslage und Lösungsansätze, Freiburg 2006, S. 174 ff.) lässt den Umstand ausser Acht, dass der Bundesgesetzgeber bloss ein Zustimmungserfordernis statuierte. Da der Kanton Aargau sich dafür entschieden hat, den Gemeinderat als zuständig zu erklären, die Baubewilligung auch bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen zu erteilen (§ 59 Abs. 1 BauG), steht es diesem von der Zuständigkeit her auch offen, bei Vorliegen einer kantonalen Zustimmung, die Baubewilligung zu verweigern.