verlangt von den Kantonen daher nur, dass die Erteilung einer Baubewilligung ausserhalb der Bauzone einer kantonalen Prüfung und Zustimmung bedarf. Beim Vorliegen einer Zustimmung obliegt es gemäss § 59 Abs. 1 BauG dem Gemeinderat als Baubewilligungsbehörde darüber zu befinden, ob die Bau- und Ausnahmebewilligung erteilt werden kann (vgl. dazu auch: AGVE 1991 S. 302 f.). Die sich auf DANIELA IVANOV stützende, gegenteilige Ansicht der Beschwerdeführenden (Beschwerde vom 29. Juli 2014 …; DANIELA IVANOV, Die Harmonisierung des Baupolizeirechts unter Einbezug der übrigen Baugesetzgebung – aktuelle Rechtslage und Lösungsansätze, Freiburg 2006, S. 174 ff.)