nur, dass die Baubewilligung einer kantonalen Zustimmung bedarf (vgl. dazu auch: ALEXANDER RUCH, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, 2010, N. 32 und 37 zu Art. 25). Dass die kantonale Behörde die Bau- bzw. die Ausnahmebewilligung nicht zwingend selber erteilen muss, geht im Übrigen weiterhin aus dem Wortlaut Art. 25 Abs. 2 RPG hervor. Die kantonale Behörde ist gemäss Art. 25 Abs. 2 RPG nämlich nur zuständig zu entscheiden, ob eine Bau- oder Ausnahmebewilligung erteilt werden kann; sie muss aber von Bundesrechts wegen nicht zwingend abschliessend darüber befinden, ob im konkreten Fall effektiv eine Bau- oder Ausnahmebewilligung zu erteilen ist. Das Bundesrecht