Mit der Neuformulierung wollte der Gesetzgeber aber nicht die seit dem Inkrafttreten des RPG geltende Zuständigkeitsordnung ändern (vgl. dazu: aArt. 25 Abs. 2 RPG) und neu bestimmen, dass bei Bauvorhaben die kantonale Behörde abschliessend über die Zonenkonformität der Baute bzw. die Ausnahmebewilligung befinden muss. Art. 25 Abs. 2 RPG bestimmt 2015 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 419