Seither ist in Art. 25 Abs. 2 RPG ausdrücklich festgehalten, dass die kantonale Behörde nicht nur Bauvorhaben beurteilen muss, welche auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung angewiesen sind, sondern dass alle Bauvorhaben von einer kantonalen Behörde zu prüfen sind, welche Land ausserhalb der Bauzone beanspruchen. Anders ausgedrückt wurde mit der Gesetzesänderung Art. 25 Abs. 1 der Verordnung vom 2. Oktober 1989 über die Raumplanung (aRPV; AS 1989 1985) auf Gesetzesstufe gehoben. Mit der Neuformulierung wollte der Gesetzgeber aber nicht die seit dem Inkrafttreten des RPG geltende Zuständigkeitsordnung ändern (vgl. dazu: aArt.