weigerte den Beschwerdeführenden daher die Baubewilligung für die projektierten Ersatzneubauten auf der Parzelle X. 1.2 Die Beschwerdeführenden rügen, dass die Zustimmungsverfügung für den Gemeinderat R. verbindlich sei. Dem Gemeinderat komme bei Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone keine Autonomie zu. Die Zuständigkeit zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung i.S.v. Art. 24c RPG liege daher ausschliesslich bei der AfB. Der Gemeinderat wäre daher verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführenden die Baubewilligung entsprechend der kantonalen Zustimmungsverfügung zu erteilen. 1.3 Gemäss Art.