Danach ist die Beschaffung – und damit auch die Finanzierung, Lagerung und Bewirtschaftung – des notwendigen Materials Sache des für den Zivilschutz in der Region zuständigen Organs (§ 29 Abs. 1 BZG- AG), wobei die zuständige kantonale Stelle nach Anhörung der Gemeinden in einer Materialliste das standardisierte Material festlegt (§ 29 Abs. 2 BZG-AG). Auf Ersuchen der für den Zivilschutz in der Region verantwortlichen Organe kann die zuständige Stelle auch die Koordination zur gemeinsamen Beschaffung von Material übernehmen; das derart erworbene Material wird den Gemeinden bzw. Regionen gegen Verrechnung abgegeben (§ 29 Abs. 4 BZG-AG).