Die §§ 63 und 64 GPR sehen für (kantonale und kommunale) Abstimmungen die Möglichkeit vor, auf gerechtfertigtes Gesuch hin oder von Amtes wegen eine Nachprüfung oder Nachzählung des Abstimmungsergebnisses vorzunehmen. Dies ist dann der Fall, wenn aufgrund stichhaltiger Gründe der Verdacht besteht, dass ein Ergebnis unrichtig ermittelt worden sein könnte, beziehungsweise wenn aufgrund der Sachlage eine solche Nachprüfung oder Nachzählung als für die zuverlässige Ermittlung des Abstimmungsergebnisses geboten erscheint. Im Rahmen einer Abstimmungsbeschwerde nach Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR kann es dabei allerdings nicht auf das gesamtschweizerische Abstimmungsergebnis ankommen, zumal den