2.4 Mangels entsprechender allgemeiner Bestimmungen in der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte ist es in erster Linie eine Frage des kantonalen Rechts, unter welchen Voraussetzungen Nachzählungen von Abstimmungsergebnissen anzuordnen sind beziehungsweise ob die einzelnen Stimmberechtigten Nachzählungen erwirken können (vgl. Art. 83 BPR). Die §§ 63 und 64 GPR sehen für (kantonale und kommunale) Abstimmungen die Möglichkeit vor, auf gerechtfertigtes Gesuch hin oder von Amtes wegen eine Nachprüfung oder Nachzählung des Abstimmungsergebnisses vorzunehmen.