2015 Wahlen und Abstimmungen 477 Auszählung der Ja- und Nein-Stimmen war das Wahlbüro folglich in der Lage, die aufgrund der Farbgebung erkennbaren falschen Stimm- zettel festzustellen und schliesslich für ungültig zu erklären. In Be- zug auf die eingelegten Wahlzettel sind sodann keine signifikanten Unterschiede zwischen den beiden Abstimmungen feststellbar (3'317 Stimmzettel für das Kaufgeschäft S. und 3'280 Stimmzettel bei der Vorlage T.). 2.7. Die Folgen einer Verletzung des Anspruchs auf freie und unver- fälschte Willenskundgabe bemisst das Bundesgericht in ständiger Praxis nach dem vermutungsweisen und wahrscheinlichen Einfluss auf das Abstimmungsergebnis. Eine Volksabstimmung wird von der Beschwerdeinstanz nur dann aufgehoben, wenn die Verletzung der Wahl- und Abstimmungsfreiheit von entscheidendem Einfluss auf das Ergebnis gewesen ist oder hätte sein können (vgl. Yvo Hangartner; Andreas Kley, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2000, S. 1088). Hier liegen aber keine knappen Resultate vor. Zwar leiden die beiden durchgeführten kommunalen Abstimmungen an einem Mangel. Es muss infolgedessen damit gerechnet werden, dass die Abstimmungsergebnisse durch die fehlerhaften Stimmzettel in der Grössenordnung von einem bis wenigen Dutzend Ja- oder Nein- Stimmen verfälscht worden sind. Eine Kassation und eine Wiederho- lung der Abstimmungen vermag dies aber nicht zu rechtfertigen. Trotz des Mangels bringen die jeweiligen Abstimmungsresultate den Willen der Stimmberechtigten im Ergebnis eindeutig und zuverlässig zum Ausdruck. 84 Eidgenössische Volksabstimmung; Nachzählung (§§ 63 und 64 GPR) - Eine Nachzählung des Abstimmungsergebnisses auf Kantonsebene ist möglich, wenn aufgrund stichhaltiger Gründe der Verdacht be- steht, dass das Ergebnis unrichtig ermittelt worden sein könnte. 2015 Verwaltungsbehörden 478 - Im Rahmen einer Abstimmungsbeschwerde gemäss Art. 77 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) vom 17. Dezember 1976 ist dabei für den Regierungsrat nur das Abstim- mungsergebnis seines Kantons massgebend. Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 24. Juni 2015 i.S. P.K. (RRB Nr. 2015-000679). Aus den Erwägungen 2.4 Mangels entsprechender allgemeiner Bestimmungen in der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte ist es in erster Linie eine Frage des kantonalen Rechts, unter welchen Voraussetzungen Nachzählungen von Abstimmungsergebnissen anzuordnen sind beziehungsweise ob die einzelnen Stimmberechtigten Nachzählun- gen erwirken können (vgl. Art. 83 BPR). Die §§ 63 und 64 GPR sehen für (kantonale und kommunale) Abstimmungen die Möglichkeit vor, auf gerechtfertigtes Gesuch hin oder von Amtes wegen eine Nachprüfung oder Nachzählung des Ab- stimmungsergebnisses vorzunehmen. Dies ist dann der Fall, wenn aufgrund stichhaltiger Gründe der Verdacht besteht, dass ein Ergeb- nis unrichtig ermittelt worden sein könnte, beziehungsweise wenn aufgrund der Sachlage eine solche Nachprüfung oder Nachzählung als für die zuverlässige Ermittlung des Abstimmungsergebnisses ge- boten erscheint. Im Rahmen einer Abstimmungsbeschwerde nach Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR kann es dabei allerdings nicht auf das gesamtschweizerische Abstimmungsergebnis ankommen, zumal den Kantonsregierungen aufgrund des Territorialitätsprinzips von vornhe- rein die Kompetenz fehlt, Nachzählungen in andern Kantonen oder für die ganze Schweiz anzuordnen (vgl. hiezu auch BGE 1C_275/2009 vom 1. Oktober 2009, Erw. 2.5); massgebend kann daher einzig das kantonale Resultat sein. Das aargauische Abstimmungsergebnis kann nun ganz offen- sichtlich nicht als knapp bezeichnet werden, betrug die Stimmen- 2015 Wahlen und Abstimmungen 479 differenz doch 10'115 Stimmen oder fast 6 %; angesichts dieses deutlichen Resultats besteht keinerlei Anlass zu einer Nachzählung auf Kantonsebene. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer keinerlei konkrete Anhaltspunkte für im Kanton Aargau begangene Unregel- mässigkeiten nachweisen oder auch nur schlüssig glaubhaft machen können; seine Argumentation besteht denn auch aus blossen Mut- massungen. Jedenfalls kann aus dem Umstand allein, dass eine st. gallische Gemeinde offenbar Fehler bei der Ermittlung des Ab- stimmungsergebnisses begangen hat, nicht auf ähnliche Fehler im Kanton Aargau geschlossen werden. In diesem Zusammenhang kann denn auch auf die Ausführungen des Leiters des kantonalen Wahl- büros in seiner Stellungnahme vom 19. Juni 2015 (…) verwiesen werden, mit welchen Mitteln im Kanton Aargau die Abstimmungs- resultate der Gemeinden plausibilisiert und überprüft werden, um Unregelmässigkeiten und namentlich die Verwechslung von Ja- und Nein-Stimmen zu vermeiden. Der Leiter des Wahlbüros weist des Weiteren darauf hin, dass bezogen auf den Auszählprozess keine Un- regelmässigkeiten gemeldet oder in der Öffentlichkeit erörtert wor- den seien. Es ist daher davon auszugehen, dass im Kanton Aargau das Abstimmungsergebnis korrekt ermittelt wurde. Die Abstim- mungsbeschwerde ist daher abzuweisen. (…) 2015 Militär- und Bevölkerungsschutz 481 VI. Militär- und Bevölkerungsschutz 85 Finanzierung des Erwerbs von Material für den Bevölkerungs- und Zivilschutz Der Kanton gibt Ersatzbeiträge nur für die Beschaffung von standardi- siertem Material frei. Gemeindeverband Bevölkerungsschutz und Zivilschutzorganisation X. ge- gen den Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales (Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz) vom 18. März 2015 (RRB Nr. 2015- 000272). Aus den Erwägungen 1. Mit der Totalrevision des Bundesgesetzes über den Bevölke- rungsschutz und den Zivilschutz vom 4. Oktober 2002 (BZG) über- trug der Bund die Materialbeschaffung in diesen Bereichen den Kantonen (vgl. Art. 43a BZG). Im Kanton Aargau ist die diesbe- zügliche Vorgehensweise im Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau (Bevölkerungs- und Zivil- schutzgesetz Aargau, BZG-AG) vom 4. Juli 2006 geregelt. Danach ist die Beschaffung – und damit auch die Finanzierung, Lagerung und Bewirtschaftung – des notwendigen Materials Sache des für den Zivilschutz in der Region zuständigen Organs (§ 29 Abs. 1 BZG- AG), wobei die zuständige kantonale Stelle nach Anhörung der Gemeinden in einer Materialliste das standardisierte Material festlegt (§ 29 Abs. 2 BZG-AG). Auf Ersuchen der für den Zivilschutz in der Region verantwortlichen Organe kann die zuständige Stelle auch die Koordination zur gemeinsamen Beschaffung von Material überneh- men; das derart erworbene Material wird den Gemeinden bzw. Regionen gegen Verrechnung abgegeben (§ 29 Abs. 4 BZG-AG).