Nach den obigen Erwägungen hält der angefochtene Entscheid einer rechtlichen Überprüfung stand. Auch hat die Vorinstanz ihr Ermessen korrekt ausgeübt. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. Gemäss Art. 10 BehiG sind die Verfahren nach Art. 7 und Art. 8 BehiG, d.h. die Verfahren, welche sich auf die Beseitigung oder Unterlassung einer echten oder vermeintlichen Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung durch ein Gemeinwesen richten, unentgeltlich. Daher sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben. 2015 Gemeinderecht 467 IV. Gemeinderecht