O., S. 21). Auch im Merkblatt über den Nachteilsausgleich für Berufslernende mit Behinderungen oder Lern- und Leistungsschwierigkeiten des BKS wird ausgeführt, dass im Notenausweis kein Vermerk betreffend Prüfungserleichterungen eingetragen werde. Aufgrund des Gesagten wird im Berufsmaturitätszeugnis kein Vermerk betreffend Nachteilsausgleich vorgenommen. Hingegen sind die Schulleitungen der Berufsschulen befugt, in den Schulzeugnissen am Ende des Semesters einen Vermerk zum Nachteilsausgleich anzubringen. 4. 2015 Schulrecht 465